Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

1.1  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und deren Durchführung sowie für zukünftige Aufträge, welche der Auftraggeber der Agentur erteilt und deren Durchführung.

1.2  Verwendet der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nicht, soweit sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichen oder diesen widersprechen. Im Fall widerstreitender Klauseln gilt zunächst deren gemeinsames Minimum; soweit dieses nicht zu ermitteln ist, tritt die Rechtsfolge nach § 306 II BGB ein.

1.3  Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss ist stets eine ausdrückliche Zustimmung der Agentur erforderlich.

§2 Vertragsgegenstand

Die Agentur führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen aus. Für den Inhalt und den Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt.

§3 Angebot, Untersuchungsvorschlag

3.1 Die Agentur unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Dienstleistung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden.

3.2  Der Interessent erhält das Angebot ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Dienstleistung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

3.3  Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die Agentur nicht offensichtlich ist, weist ihn dieser darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.

3.4  Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die Agentur nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich  schriftlich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

3.5  Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 4 Vergütung

4.1  Die im Angebot genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle von der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Kostenvoranschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann die Agentur eine zusätzliche Vergütung verlangen.

4.2  Mehrkosten, die von der Agentur nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die von der Agentur bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann die Agentur gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

4.3  Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Dienstleistung. Die Projektvergütung ist zeitlich abhängig vom jeweiligen Projekt. Die genaue Regelung wird bei Beauftragung schriftlich festgehalten.

Alle Rechnungen unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4  Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Im Fall von Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Agentur behält sich im Fall säumiger Zahlungen das Recht vor, die Leistungen zurück zu behalten.

4.5  Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt sind.

4.6  Im Falle einer Stornierung eines bereits erteilten Auftrags innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor Erhebungsbeginn werden die folgenden Stornierungsgebühren erhoben:

15-10 Tage vor Erhebungsbeginn: 10 % der vereinbarten Vergütung
9-2 Tage vor Erhebungsbeginn: 20 % der vereinbarten Vergütung
1 Tage vor Erhebungsbeginn: 30 % der vereinbarten Vergütung

Zusätzlich werden die bis dahin für dieses Projekt angefallenen Kosten berechnet.

Wird eine bereits beauftragte Dienstleistung zu irgendeinem Zeitpunkt vor Dienstleistungsbeginn auf Wunsch des Auftraggebers verschoben, werden die dadurch evtl. entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.

§ 5 Auftragsdurchführung Marktforschung

5.1  Die Agentur führt den Auftrag nach den allgemeinen anerkannten Methoden der Markt- und Sozialforschung durch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

5.2  Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch die Agentur vorhersehen konnten und zu vertreten  haben, nicht durchgeführt werden kann (z.B. weil die vorgegebene Quote der zu befragenden Personen nicht erreicht werden kann), informiert die Agentur unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist die Agentur berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben. Die Rechtsfolgen richten sich dann nach §§ 275, 326, 441 III BGB.

5.3  Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist die Agentur verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.

5.4 Der Agentur ist es gestattet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag an Dritte zu vergeben. Die Agentur sichert zu, dass in einem solchen Fall die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden.

§ 6 Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse

6.1  Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte (also die schriftliche oder elektronische Darstellung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse, die Beschreibung  des Forschungsansatzes, der Untersuchungsmethoden, der mathematisch-statistischen Analyse der Ergebnisse, Entscheidungs- und Anwendungsempfehlungen der Agentur usw.) ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6.2). Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die Agentur als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.

6.2  Die Untersuchungsergebnisse (die durch die Untersuchung gewonnenen Daten) stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freier Verfügung. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die gegen die Agentur geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt).

§ 7 Urheberrechte, Eigentumsrechte und nebenvertragliche Pflichten

7.1  Der Agentur verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

7.2  Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material - Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei der Agentur. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

7.3  Die Agentur verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

7.4  Agentur und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitigen im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.

§8 Gewährleistung und Haftung

8.1  Die Haftung der Agentur und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2  Die Agentur steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung fehlerfrei erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

8.3  Schadensersatzpflichten des Auftraggebers gegen der Agentur oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.

8.4  Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet die Agentur nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

§ 9 Verzug

9.1  Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Dienstleistung notwendigen Informationen oder mit der Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist die Agentur nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten.

Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch die Agentur der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Agentur berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

9.2  Die Einhaltung von Fristen ist keine wesentliche Vertragsverpflichtung der Agentur, denn es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Durchführung von Markt- und Sozialforschungsaufträgen Faktoren, die weder vom Auftraggeber noch der Agentur beeinflusst werden können, zu zeitlichen Verzögerungen führen können.

9.3  Bei verspäteter Lieferung haftet die Agentur nur bei Verzug. Schadenersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe des § 8 geltend machen.

9.4  Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von der Agentur nicht zu vertretender Betriebsstörungen, auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt die Agentur dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen hat die Agentur das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 10 Produkttests

10.1  Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen die Agentur oder gegen Mitarbeiter der Agentur gestellt werden.

10.2  Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen/Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der Agentur zur Verfügung gestellt werden, damit diese an die Testteilnehmern weitergegeben werden können.

10.3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz der Agentur.

11.2  Für Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.

Ahrensburg,  im Oktober 2008